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Regelungen für die Einberufung und Abwicklung der virtuellen HV


 

Am 28. März 2020 ist das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht in Kraft getreten, in dem auch Sonderregelungen für die Einberufung und Abwicklung der Hauptversammlungen in 2020 enthalten sind. Die Erleichterungen für Unternehmen im Bereich der Hauptversammlung umfassen im Wesentlichen die folgenden Aspekte:

  • Möglichkeit, die Präsenzversammlung – auch ohne Satzungsregelung oder -ermächtigung – um elektronische Angebote zur Verfolgung und Stimmabgabe (Bild- und Tonübertragung, elektronische Teilnahme, elektronische Briefwahl) zu ergänzen.
  • Zulassung der präsenzlosen Hauptversammlung, ohne jegliche Anwesenheit von Aktionären unter bestimmten Voraussetzungen.
  • Verkürzung der Einberufungs- und ggf. Anmeldefrist
  • Möglichkeit der Einschränkung des Fragerechts
  • Verlängerung des Zeitraums für die Abhaltung von Hauptversammlungen von 8 auf 12 Monate nach Geschäftsjahresende (Regelung gilt auch für die Europäische Aktiengesellschaft (SE) sowie die Europäische Genossenschaft (SCE), allerdings sollen Hauptversammlungen nicht nach dem 31.12.2020 stattfinden)
  • Möglichkeit der Abschlagszahlung auf die Dividende ohne Satzungsregelung und ohne HV-Beschluss.

Bei einem Marktanteil von 20 % bei virtuellen Hauptversammlungen (Quelle: Freshfields Bruckhaus Deringer LLP) konnte Better Orange bereits die hohe Leistungsfähigkeit der eigenen technischen Systeme umfassend unter Beweis stellen.